Grundsteuer

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, mit der der inländische Grundbesitz besteuert wird. Unter Grundbesitz sind das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke zu verstehen.

Für die Besteuerung des Grundbesitzes ist der Einheitswert maßgebend. Der Einheitswert wird vom Finanzamt errechnet und mittels Einheitswertbescheid festgelegt.

Gleichzeitig mit dem Einheitswert wird vom Finanzamt auch der Steuermessbetrag festgesetzt.

Der Steuermessbetrag bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde, in dem dieser Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.

Der Hebesatz beträgt zur Zeit 500 %, so dass sich folgende Steuerberechnung ergibt:

Steuermessbetrag x Hebesatz (500 %) = Grundsteuer pro Jahr

Für ein Wohnhaus, dessen Errichtung durch das Land Niederösterreich (Wohnbauförderung) gefördert wurde und für das eine Fertigstellungsmeldung vorliegt, kann eine zeitliche Grundsteuerbefreiung beantragt werden. Das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung ist von der Grundstücksgröße abhängig und kann maximal 90 %, auf eine Dauer von höchstens 20 Jahre, betragen.

Eine Grundsteuerbefreiung kann nur über schriftliche Antrag beim Gemeindeamt bzw. beim Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk erfolgen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen angeschlossen sein:

  • Bestätigung der NÖ Landesregierung über die Zusicherung einer Förderung nach dem Abschnitt II des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes (z.B. Kopie der Zusicherung oder des Schuldscheines)
  • Bescheinigung des Bauführers bzw. der Gemeinde über die Fertigstellung
  • Gemeindeamtliche Bestätigung über die Grundstücksgröße (wird von der Gemeinde ausgestellt)
  • Behördlich genehmigter Bauplan (Grundrisse und Schnitt)