Wasserabgaben

Wasserabgaben

Die Vorschreibung und Einhebung der Wassergebühren haben ihre Rechtsgrundlage im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, und in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates vom 05.06.2003

Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (=Wohnräumen) ist im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage ausschließlich aus dieser zu decken. Es besteht somit grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung.

Wasseranschlussabgabe

Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.

Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b) in allen anderen Fällen verdoppelt (z.B. Firmengebäude, Gartenhaus, Garage - dies gilt auch für nichtangeschlossene Gebäude)

und das Podukt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt Wird. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m² berücksichtigt.

Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 4,95 (exkl. 10 % Ust.) pro m² Berechnungsfläche.

Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B.: durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 7,27 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe der Differenz vorzuschreiben.

Bereitstellungsgebühr

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse). Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.

Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Nennbelastung des Wassermessers (m³/h) mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Bereitstellungsbetrag.

Die im Bereich der Ein- und Zweifamilienwohnhäuser eingebauten Wassermesser verfügen über eine Nennbelastung von 3 m³ pro Stunde. Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 12,00 pro m³ Nennbelastung.

Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt demnach:
3,00 m³ x € 12,00 = € 36,00 (exkl. 10 % Ust.)

Wasserbezugsgebühr

Für die tatsächlich aus dem Versorgungsnetz bezogene Wassermenge ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Die Menge des Wasserbezuges wird auf Grund des bei jedem Hausanschluss eingebauten Wassermesser ermittelt.

Die Wasserbezugsgebühr ist in der Wasserabgabenordnung mit € 1,30 (exkl. 10 % Ust.) festgesetzt.

Die eingbauten Wassermesser werden alle 5 Jahre ausgetauscht und neu geeicht.